Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2007 wurde das Alles-oder-nichts-Prinzip durch ein abgestuftes Modell nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers (Quotenregelung) ersetzt.
Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes sind auch bei den Rechnungsgrundlagen für den Rückkaufswert besondere Regeln für die Berücksichtigung von kalkulatorischen Abschlusskosten abweichend von der Beitragskalkulation zu beachten.
Auch beitragsfreie Versicherungsleistungen dürfen nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht niedriger sein, als die mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmten, abgesehen von einem zusätzlich zu vereinbarenden Abschlag.