Darüber hinaus gibt es bei einem Anteil des Verwaltungsvermögens von mehr als 90 % gar keine Verschonung, auch nicht für eigentlich begünstigtes Vermögen.
Dieser Grundsatz der unbedingten Verschonung von sich ergebenden, gefangengenommenen und verwundeten Soldaten ist eines der ältesten Prinzipien des humanitären Völkerrechts und gilt als Völkergewohnheitsrecht.