Voraussetzung eines jeden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes.
Werden Bürgschaften allein wegen der Verhinderung möglicher Vermögensverschiebungen verlangt, ist die Inanspruchnahme des finanziell leistungsfähigen Bürgen solange verwehrt, bis die Vermögensverschiebung eingetreten ist.