Ein Erblasser des Kindes kann durch letztwillige Verfügung die Vermögenssorge der Eltern über das Erbe ausschließen; eine solche Erklärung erstreckt sich auch über verwandte Rechte wie Schadensersatzansprüche aus dem Erbe.
Die Aufsicht des Betreuungsgerichtes erstreckt sich über die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt (Abs.
Rechtlich betrachtet umfasst die elterliche Sorgeverantwortung die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder, ihre Vertretung und ihre Vermögenssorge.
Eine Weisungsbefugnis des vertretenen Kindes an seinen Vertreter kommt nicht in Betracht, weil vermögensrechtliche Entscheidungen bezüglich des Kindsvermögens durch die Vermögenssorge wahrgenommen werden.
Da der Gesetzgeber bei Vormündern und Betreuern von einem hohen Missbrauchspotential der Vermögenssorge ausgeht, steht die Vermögenssorge unter Kontrolle des Familiengerichts bzw. des Betreuungsgerichts.