Erfolgt der Vermögenserwerb „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht“, so ist ein als Gegenleistung eingeräumtes Leibgedinge keine den Wert des übernommenen Vermögens mindernde Verbindlichkeit im Sinne des Abs.
Für an den Börsen gehandelte Wertpapiere ist der Kurswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs, bei anderen Wertpapieren der Schätzwert massgebend, wobei die Kantone sich zur Herstellung einer einheitlichen Bewertungspraxis verständigen.