Dies insbesondere durch Gewinnabführung und/oder Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen den rechtlich unabhängigen Betrieben, bei denen größenabhängig und konjunkturell unterschiedliche Gewerbe-, Lohnsummen und Körperschaftssteuer anfielen.
Beschränkungen der Verlustverrechnung verstoßen gegen das steuerliche Nettoprinzip und damit im Falle der Einkommensteuer gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip.