Dem Gläubiger wird nach erfolgloser oder unzureichender Pfändung ein Verlustschein ausgestellt, mit dem er später seine Forderung geltend machen kann, sollte der Schuldner wieder zu Vermögen kommen.
Bei einer Betreibung auf Konkurs kann nach Erhalt des Verlustscheins nur dann eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zwischenzeitlich zu neuem Vermögen gekommen ist.