Das Vorliegen von Verhandlungsunfähigkeit ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die Kriterien etwa für Prozessfähigkeit im Zivilprozessrecht oder Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Recht sind nicht heranzuziehen.
Trotz seiner Verhandlungsunfähigkeit und der seit 1978 unanfechtbaren Ruhensanordnung seiner ärztlichen Bestallung konnte Endruweit illegal weiterhin seine Arztpraxis unbehelligt weiterführen.