Als Protokollrüge wird eine unzulässige vermeintliche Verfahrensrüge der Revision bezeichnet, mit der ein Revisionsführer Mängel des Protokolls der Hauptverhandlung rügt.
Die unterbliebene Dokumentation hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht bei entsprechender Verfahrensrüge von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen und die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen muss.
Es handelt sich um eine Verfahrensrüge, mit welcher geltend gemacht wird, der Tatrichter habe entgegen StPO seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen.
Unter einer Verfahrensrüge wird im deutschen Strafprozess eine Rüge der Revision verstanden, die das Verfahren, mit dem das Gericht zum Urteil gelangt ist, rügt.