Nachträglich konnte sie nicht erfolgen, da der Tod des Angeklagten im deutschen Strafrecht ein Verfahrenshindernis darstellt, das nur noch die Einstellung des Verfahrens zulässt.
Verfahrenshindernisse, die der Durchführung eines Strafverfahrens entgegenstehen (z. B. Verjährung, Fehlen des erforderlichen Strafantrags) stehen auch der Durchführung des Sicherungsverfahrens entgegen.
Wie auch bei einem anderen Verfahrenshindernis, dessen Vorliegen sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens herausstellt, geschieht dies außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss (Abs.
Sie stellt ein Verfahrenshindernis im Strafprozess dar, während Immunität für Abgeordnete lediglich die Strafverfolgung für die Zeit des Mandats hemmt und daher kein echtes Verfahrenshindernis darstellt.
Weil jedoch deutsche Gerichte für Kriegsverbrechen der alliierten Streitkräfte nicht zuständig sind, besteht ein Verfahrenshindernis, sodass das Verfahren 2009 eingestellt wurde.
Liegt eine Verfahrensvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor bzw. besteht ein dauerndes Verfahrenshindernis, kann ein Verfahren nicht durchgeführt werden.
Fehlt er, kann dieses (relative) Verfahrenshindernis dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das heißt, die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden, entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten.