Die sachliche Voraussetzungen der Veränderungssperre müssen auch hierfür vorliegen, außerdem muss die Bauleitplanung sonst zumindest wesentlich erschwert werden.
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Veränderungssperre auf ein viertes Jahr ausdehnen.
Die Wirksamkeit der zu sichernden Planung ist nach überwiegender Meinung hingegen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Veränderungssperre, es sei denn, die Unwirksamkeit drängt sich geradezu auf.
Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst das Aufstellen eines bestimmten Planungskonzepts ermöglichen soll, wäre jedoch wegen fehlenden Sicherungsbedürfnisses unwirksam.