Das gilt für den Verkauf von Aromen an die Lebensmittelindustrie oder an Endverbraucher (z. B. Vanillinzucker oder Backaromen) sowie für die Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste von Lebensmittelverpackungen.
Zusätzlich zur bisherigen Produktpalette wurden Backpulver, Puddingpulver, Vanillinzucker, Haferflocken, Hafermehl, Stärke sowie Suppenwürze produziert.