Neu ist die erst seit Ende 2011 bestehende Untersuchungspflicht für weitere Gruppen, unter anderem für Besitzer/Vermieter von Mehrfamilienhäusern, Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen.
Nehmen Behörden diese Untersuchungspflicht nicht oder nicht vollständig wahr, so stellt dieses Unterlassen notwendiger Ermittlungen eine Amtspflichtsverletzung dar.
Daneben gibt es eine Untersuchungspflicht für Personen „von denen mit Grund angenommen werden kann, dass sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen“.
Weder ein bestehender Handelsbrauch oder eine Branchenüblichkeit noch die Zusicherung einer Eigenschaft durch den Lieferanten kann den Käufer von dieser Untersuchungspflicht entbinden.