Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft hängt davon ab, welcher der fünf Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung genutzt wird.
Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens „frei“.
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse hingegen kann das Trägerunternehmen steuerlich begleitet keine vollständige Anwartschaftsfinanzierung aufbauen, sondern bildet lediglich ein „Reservepolster“.
Da die Firma zeitweise bis zu 500 Mitarbeiter beschäftigte, wurden Werkswohnungen gebaut und eine Unterstützungskasse für Hilfe in Krankheits- und Todesfälle ins Leben gerufen.
Zur Erhöhung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Orchestermusiker erfolgte 1894 Gründung der „Pensions- und Unterstützungskasse des Stadt- und Theater-Orchesters“.
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ebenso wie laufende Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern sind bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds über den Pensions-Sicherungs-Verein insolvenzgeschützt.
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse baut das Trägerunternehmen keine volle Anwartschaftsfinanzierung auf, sondern bildet lediglich ein Reservepolster.