Gleichwohl untersagte ihm das Erzbistum unter Beibehaltung der Unschuldsvermutung vorsorglich das Auftreten als Priester, das Tragen der Soutane und jegliche Ausübung kirchlicher Ämter.
Demnach läge also nicht nur eine Negierung der Unschuldsvermutung vor, sondern auch eine Beweislastumkehr zuungunsten der durch die Erlasse betroffenen Bevölkerungsgruppen, was rechtsstaatlichen Prinzipien widerspräche.
Damit missachteten sie das Prinzip der Unschuldsvermutung und verweigerten den Betroffenen zudem das Recht, sich vor einem unabhängigen Gericht zu verteidigen.
Hier gilt die Unschuldsvermutung; ob es sich bei dem Beschuldigten um den Täter handelt, ist erst nach rechtskräftigem Urteil durch das Gericht entschieden.
Einzelne Ausprägungen im Strafprozess sind die Unschuldsvermutung und der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten.
Die Einweisung in die Heilanstalt war gegen die Unschuldsvermutung geschehen und nicht rechtsstaatlich, da keine Beweise gegen den als harmlos geltenden Mann vorlagen.