Im Zeitraum 1981 bis 1991 waren an zwei der damals drei Truppendienstgerichte insgesamt 47 Disziplinar-Urteile in Zusammenhang mit Homosexualität ergangen, darunter auch Freisprüche.
Der Grund hierfür liegt darin, dass die Bestrafung durch ein ordentliches Gericht zur Vergeltung und Prävention erfolgt, während das Verfahren vor dem Truppendienstgericht in erster Linie erzieherischen Zwecken dient.
Beide Maßnahmen können als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur durch ein Wehrdienstgericht, in der Regel das erstinstanzliche Truppendienstgericht, verhängt werden und haben ein dreijähriges Beförderungsverbot zur Folge.