Gleichentags wurde der unter dem Verdacht des Totschlags (Art. 81 tStGB) stehende Polizeibeamte, der nun namentlich bekannt wurde, dem Ermittlungsrichter vorgeführt und unter gerichtliche Kontrolle (Art. 109 Abs.
Handelt der Täter zwar mit Tötungsvorsatz, ohne sich jedoch der Verwirklichung eines Mordmerkmals bewusst zu sein und ohne dies zu wollen, macht er sich nur wegen Totschlags strafbar.
Neben der «nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung» (Affekt) ist auch die «grosse seelische Belastung» eine Tatbestandsvariante des Totschlags.
Eine Anklage wegen Mordes oder Totschlags wurde laut Staatsanwaltschaft nicht erhoben, weil gerichtsmedizinische Untersuchungen und die übrigen Ermittlungen den dafür erforderlichen Tötungsvorsatz nicht bestätigt hatten.