Neben den Verfügungen von Todes wegen sind auch Schenkungen von Todes wegen überliefert (so genannte šīmtu-Urkunden), mit der Feststellung der Testierfähigkeit als zentralem Element.
Umgekehrt reicht für die Testierfähigkeit aber ebenfalls nicht aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Erblasser lichte Momente gehabt haben könnte.