5 ausgeführt: [Die zuständige Behörde kann insbesondere] Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.
Nach des deutschen Telemediengesetzes dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen.
Das Teledienstegesetz und das Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten wurden 2007 aufgehoben; Nachfolgeregelungen finden sich im Telemediengesetz.
Für das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen sollten Teile des Telemediengesetzes und des Telekommunikationsgesetzes geändert werden.
Der Begriff wird unter anderem im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder sowie im Telemediengesetz des Bundes verwendet.
Es wird die Auffassung vertreten, dass es ein wesentlicher Grundgedanke des Telemediengesetzes ist, den Nutzer vor einer verdachtslosen Protokollierung seines Nutzungsverhaltens zu schützen.
So müssen beispielsweise Internet-Provider bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Kunden die besonderen Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes beachten.
Beide Regelwerke sahen für die Verantwortlichkeit von Internetdienstanbietern eine Unterscheidung nach ihrer jeweiligen Funktion vor, die auch in das Telemediengesetz übernommen wurde.