Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher im Rahmen der Zahlungsbedingungen einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gewährt, liegt ein Teilzahlungsgeschäft vor, für das nach Abs.
Außerdem gebe es keinen Grund dafür, den Verbraucher bei einem verbundenen Vertrag hinsichtlich seiner Risiken besser zu stellen als bei einem Teilzahlungsgeschäft.