Die Teilwertabschreibung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet eine außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut auf den am Bilanzstichtag niedrigeren Teilwert.
Eine Vorlagepflicht der elektronischen Daten ergibt sich jedoch mittelbar bei Betrieben, wenn diese Daten für die Fortschreibung einer permanenten Inventur benötigt werden oder als Nachweis für Teilwertabschreibungen dienen.
Handelsrechtlich liegen hierbei die Voraussetzungen für die Klassifizierung als zweifelhafte Forderung noch nicht vor, solange die Kredite vertragsgemäß bedient werden, sodass Gründe für eine Teilwertabschreibung (noch) nicht vorhanden sind.