Soll der Bedachte auch als Erbe für die Verbindlichkeiten mit einstehen, so handelt es sich um eine Erbeinsetzung zu dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung.
Mit der Teilungsanordnung trifft der Erblasser im Testament oder Erbvertrag eine Anordnung, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt werden sollen.
Die Teilungsanordnung führt nicht unmittelbar einen Eigentumsübergang auf den bedachten Miterben herbei, sondern begründet schuldrechtliche Ansprüche zwischen den Miterben auf Vornahme einer entsprechenden Auseinandersetzung.
Wie das Beispiel zeigt, wird der Vorausvermächtnisnehmer gegenüber dem Adressaten der Teilungsanordnung objektiv bevorzugt und der Erblasser muss dies auch wollen.
Wie eine freie Erbauseinandersetzung sind Teilungsanordnungen für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass (Erwerb durch Erbanfall, § 3 Abs.
Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen.
Von besonderem Belang war diese Doppelfunktion insbesondere bei Teilungsanordnungen, die bei der Auseinandersetzung von Eigentumsverhältnissen erwuchsen.