Adressat der Jahresabrechnung ist derjenige Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung in der Wohnungseigentümerversammlung im Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist.
Als Grundbücher, die den Grundbuchprinzipien unterliegen, kommen das allgemeine Grundbuch, Erbbaugrundbuch, Schiffsregister, Teileigentumsgrundbuch und Wohnungsgrundbuch in Frage.