Die Einbringung ist gesellschaftsrechtlich die Übertragung von Vermögen oder Wirtschaftsgütern in Form eines Tauschvertrags gegen die Beteiligung an einer Gesellschaft.
Seit Einführung des Geldes als Zahlungsmittel, verdrängte der Kaufvertrag tendenziell den Tauschvertrag, so dass nicht mehr der subjektive Tauschwert, sondern der objektivere Kaufpreis als Wertmaßstab für Güter und Dienstleistungen gilt.
Diese werden im Allgemeinen mit einem Rahmenvertrag zwischen den Vertragspartnern derart festgeschrieben, dass im konkreten Tauschvertrag lediglich auf den Rahmenvertrag Bezug genommen werden muss.