Zuständig sind die Arbeitsgerichte insbesondere für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, für Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien und für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsverfassung.
Zukünftig können die Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) eine im Betriebsrentengesetz bisher nicht geregelte arbeitsrechtliche Zusageart vereinbaren, die sogenannte „reine Beitragszusage“.
Liegen mehrere Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, müssen die widerstreitenden Grundrechtsinteressen der Tarifvertragsparteien zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden (§ 7 Abs.
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft.
Damit unterscheidet sich das Dienstrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird.
Die Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk ist ein eingetragener Verein, der 1971 von den Tarifvertragsparteien gegründet wurde.