Auch hierzu stellen Gerichte jedoch fest, dass es sich nicht um Kavaliersdelikte handelt, sondern um arglistige Täuschungshandlungen, mitunter unter Bruch einer eidesstattlichen Versicherung.
Das umgangssprachliche Wort Schwindel hingegen bezeichnet entweder eine wiederum ernsthaftere Täuschungshandlung in Kombination mit einer gemeinen Lüge (z. B. Betrug) oder einen Scherz mit weitreichenden Folgen (z. B. Aprilscherz, Fake).
Geht der Täter davon aus, nicht von anderen gesehen zu werden, sind mangels Täuschungshandlung die Zueignungsdelikte Diebstahl und Unterschlagung einschlägig.
Die Ablehnung unechter Unterlassenstatbestände führt entsprechend zur Strafbarkeit des Betruges nur bei positiver Täuschungshandlung; Betrug durch Unterlassen ist deshalb nur bei Bestehen von Sondertatbeständen wie Zechprellerei (filouterie) strafbar.