Durch die gesetzlich vorgesehene Surrogation geht somit der gemeinsam erworbene Gegenstand in das Alleineigentum des Eigentümers der untergegangenen Sache über.
Im Gegensatz zur dinglichen Surrogation tritt hier die Surrogation nicht unmittelbar ein, sondern es entstehen nur schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe des Surrogats.
Auch bei Forderungen greift die Surrogation, wobei zu beachten gilt, dass nur die Forderung surrogiert wird, nicht jedoch der gesamte Vertrag in das Sondervermögen gezogen wird.