Da Säumniszuschläge pro angefangenen Monat der Säumnis entstehen, sollte der Stundungsantrag daher vor der Fälligkeit der Steuerschuld gestellt werden.
Im Falle der echten Stundung sollte die erste Stundungsrate ohne Zinsen sofort überwiesen werden und gleichzeitig der Stundungsantrag eingereicht werden.
Sollte der Stundungsantrag abgelehnt werden, gewährt das Finanzamt aber grundsätzlich einen Zahlungsaufschub bis zu einer Woche ab Datum des Ablehnungsbescheides, Abschnitt 178 Nr.
Die Finanzbehörde entscheidet über den Stundungsantrag entweder durch den Erlass eines Stundungsbescheides oder durch den Erlass eines Ablehnungsbescheides.