Seine rechtssoziologischen Arbeiten behandeln – neben der Frage nach einer geschlechtsspezifischen Strafzumessung bei Tötungsdelikten – eine ethnomethodologisch geprägte Darstellung des Strafverfahrens als Theater.
Größte Schwäche der Statistiken ist ihre rein quantitative Ausrichtung, die kaum Anhaltspunkte über die Tatschwere (insoweit nur das durch die Verfolgungsstatistik angegebene Strafzumessung) ergibt.
Anders als die Qualifikation, die als speziellerer Straftatbestand den Grundtatbestand verdrängt, beeinflusst das Regelbeispiel demnach nur die Strafzumessung.