Besondere Vorschriften umfassen auch das Opfer einer Straftat („Verletzter“), besondere Verfahrensarten (Strafbefehl, Sicherungsverfahren, beschleunigtes Verfahren etc.) und die Strafvollstreckung sowie das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.
Das Amtsgericht machte jedoch klar, dass hier kein Vorsatz, sondern allerhöchstens Fahrlässigkeit vorliege und verweigerte auch nach Nachbesserung den Erlass eines Strafbefehls.
Die Zustellung des Strafbefehls kann auch an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet oder den bestellten Verteidiger (StPO) erfolgen.
In den vergangenen Jahren wurde gegen 1/5 bis 1/4 der beschuldigten Personen Anklage erhoben bzw. eine gerichtliche Entscheidung (v. a. Strafbefehl) beantragt.