Isoliert bieten die überkommenen absoluten Straftheorien jedoch nur unzureichend Begrenzungen für den Strafanspruch, insbesondere keine Verhältnismäßigkeit.
Durch die Bestimmungen in den §§ 22a bis 22m StPO kann die Staatsanwaltschaft nun auch im Rahmen der Diversion eine den Strafanspruch des Staates materiell endgültig erledigende Entscheidung treffen.
Diese zeichnet sich dadurch aus, dass gegen einen Gruppenfremden oder eine fremde Gruppe ein Strafanspruch besteht oder die Strafe vom Verletzten vollzogen wird oder ihm zugutekommt.
Hier besteht zur Verwirklichung ein staatlicher Strafanspruch, für dessen Durchsetzungen die Strafjustiz, nämlich Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sorgen sollen.
Der Strafanspruch des Staates, auch Strafmonopol des Staates genannt, ist die in einer Rechtsordnung festgeschriebene Zuständigkeit bestimmter Strafverfolgungsbehörden, Strafen gemäß den Strafgesetzen zu verhängen bzw. im Vorgriff Straftaten zu verfolgen.