Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Beschädigung einer Mauer sowohl auf Straßenbauarbeiten als auch auf Maßnahmen des Eigentümers zurückzuführen ist.
Dort war er mit der Revision der Regulierungsarbeiten (Kanalisationsarbeiten, Straßenbauarbeiten, Entwässerungsarbeiten usw.) verschiedener Forstreviere beauftragt.