Das Stockwerkeigentum im Sinne des schweizerischen und liechtensteinischen Sachenrechts ist kein real geteiltes Stockwerkeigentum im tatsächlichen Sinn des Wortes.
Daher wäre es richtig, das Stockwerkeigentum im Sinne des schweizerischen und liechtensteinischen Sachenrechts als „qualifiziertes Miteigentum“ zu bezeichnen.
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