Es wird zwischen der Steuerhinterziehung (lediglich mit Busse bedrohte Übertretung analog zur deutschen Steuerverkürzung) und dem Steuerbetrug (auch mit Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen in Analogie zur deutschen Steuerhinterziehung) unterschieden.
Dies führt zu einer Vereinfachung des Steuerverfahrens für die Finanzbehörden sowie für den Leistenden und dient der Bekämpfung der Steuerverkürzung im Bereich der Umsatzsteuer (Steuerbetrug).
Die Anlaufhemmung beträgt maximal drei Jahre (Abgabenordnung); in Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.
Schließlich enthält die AO die materiellen Vorschriften über Steuer­straftaten (Steuerhinterziehung) und Steuerordnungswidrigkeiten (Steuerverkürzung) sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren.