Demnach begründe die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung in ein Wertpapierdepot für sich allein noch keinen Anfangsverdacht eines Steuerstrafverfahrens.
Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Steuer- und Zollsachen; dazu gehören jedoch nicht Steuerstrafverfahren, die als Strafverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind.
Im Steuerstrafverfahren stehen die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander (Abs.