Der Gesetzgeber des Grundgesetzes hielt es für selbstverständlich, dass dem Staat das Recht zusteht, von seinen Bürgern Steuern zu erheben (Steuerhoheit).
Die Verteilung der Steuerhoheit zwischen einem Gesamtstaat und dessen Teilgebiete ist meist in der Verfassung oder aufgrund dieser erlassener Gesetze geregelt.
Es handelte sich um eine zum regionalen Gewohnheitsrecht fixierte Sicht, wonach Steuerhoheit, Gerichtszwang und Wehrhoheit nicht am Land, sondern an der personenrechtlichen Zugehörigkeit hafteten.
Das klare Ergebnis wurde von den meisten Medien als Bekenntnis der Bevölkerung zum Föderalismus gewertet und damit der Steuerhoheit der einzelnen Kantone.
Diese waren unter anderem die Blutgerichtsbarkeit, die Niedergerichtsbarkeit außerhalb des Etters, die Kirchenhoheit, die Steuerhoheit und die Dorf- und Gemeindeherrschaft.