Die Ausweisung von Unternehmenskennzahlen wie Umsätze, Gewinne, Beschäftigte pro Land, die im Banken- und Rohstoffsektor gang und gäbe sei, werde mit Hinweis auf Wettbewerbsfähigkeit und Steuergeheimnis blockiert.
Antragsteller und Empfänger der Bescheinigung ist grundsätzlich der Steuerpflichtige selbst, es sei denn der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, die das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet.
Vereinzelt gab es schon seit langem Bestimmungen, die dem Schutz der Privatsphäre dienten (Beichtgeheimnis, ärztliche Schweigepflicht, Steuergeheimnis, Postgeheimnis).
Die Sperrfrist nach Geheimhaltungsvorschriften schützt Unterlagen, die als Registraturgut einer Rechtsvorschrift über Geheimhaltung, z. B. dem Steuergeheimnis, unterlegen haben.
Die Ministerien übergaben dem Untersuchungsausschuss lediglich einen Teil der geforderten Unterlagen und verweigerten im Übrigen die Herausgabe unter Berufung auf das Steuergeheimnis.