Die Ständeversammlung hatte kein Gesetzesinitiativrecht und konnte nur die königlichen Gesetzesvorlagen und Steuerforderungen lediglich annehmen oder ablehnen.
Die Steuerforderungen des Reichstags gegenüber den Reichsrittern im Jahre 1542 wegen der drohenden Gefahr durch die Türken veranlasste die Reichsritterschaft ihrerseits zu reagieren.
Auch öffentlich-rechtliche Beziehungen können Gegenstand von Forderungen werden, z. B. Steuerforderungen, Geldbußen oder Rückforderungen zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen.
Um die Steuerforderungen des Staates gegenüber den Großgrundbesitzern durchsetzen zu können, gründete er eine eigene Steuerpolizei, die unter der Leitung eines ehemaligen britischen Offiziers stand.
Laut Art. 105 GSV können keine Forderungen ohne Zustimmung des Gläubigers verrechnet werden, die keiner Zwangsvollstreckung unterliegen, Forderungen, die durch vorsätzliche gesetzwidrige Handlungen entstanden sind, und Steuerforderungen.