Die Staatsaufsicht über die Genossenschaften war der Kommunalaufsicht gleichgestellt, die öffentlichen Genossenschaften waren quasi-kommunale Verbände.
Die Gemeinden durften sich selbst verwalten, vor allem ihre Vorsteher und Gemeinderäte selbst wählen; dennoch setzte die Staatsaufsicht gesetzliche Grenzen.
Nachdem bereits 1982 die beiden größten Banken vom Staat übernommen worden waren, wurden 1983 fünf weitere verstaatlicht und zwei weitere kamen unter Staatsaufsicht.
Die Landesbanken unterliegen einer Staatsaufsicht, indem die obersten Repräsentanten der Gewährträger geborene Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats sind.