Gegen Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei) ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Ermittlungsrichters (, StPO) gegeben.
2 StPO Personen festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder die einer einstweiligen Unterbringung vorliegen und zusätzlich Gefahr im Verzug besteht.