Sie gilt selbst dann, wenn eine Stückschuld im Falle eines Mangels nach dem hypothetischen Parteiwillen durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzbar sein soll.
Die Verpflichtung zur Leistung kann sich auf einen konkret bestimmten Gegenstand beziehen (Stückschuld) oder auf ein Element einer Vielzahl ähnlicher Gegenstände (Vorratsschuld oder Gattungsschuld).
Soweit bei einer Stückschuld durch den Untergang einer konkreten Sache bereits Unmöglichkeit eintritt, kann bei einer Gattungsschuld Unmöglichkeit erst nach Konkretisierung der Schuld vorliegen.
Eine Stückschuld zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Kaufvertrag auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, dieser also nicht wie bei einer Gattungsschuld lediglich nach bestimmten Gattungsmerkmalen bestimmt ist.
Dieser Prozess wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur häufig auch als Umwandlung einer Gattungs- in eine Stückschuld bezeichnet und hat große Bedeutung im Unmöglichkeitsrecht.