5 Satz 1 VwGO nur möglich, wenn der Kläger durch die Ablehnung oder das Unterlassen des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt wird und die Spruchreife der Sache gegeben ist.
Spruchreife stellt ein Stadium in einem Gerichtsverfahren dar, in der es für eine Entscheidung keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts mehr bedarf und das Gericht deshalb eine abschließende Entscheidung treffen kann.
Beantragt der Kläger ein Vornahmeurteil, so besteht die Gefahr, dass die Klage aufgrund mangelnder Spruchreife nicht voll begründet ist und daher im Übrigen vom Gericht abgewiesen wird.