Bei laufender Ausbildung mussten Personal versetzt oder entlassen, Sozialpläne erstellt, Umschulungen entwickelt, Einrichtungen abgebaut, Material abgeführt oder verschrottet werden.
Eine weitere Besonderheit des schweizerischen Arbeitsrechtes ist es, dass bei Massenentlassungen kein gesetzlicher Anspruch auf einen Sozialplan besteht.
Nur dann, wenn Streit über die Verbindlichkeit der Verabredungen entsteht, muss rechtlich bewertet werden, ob einzelne Regelungen zum Thema Interessenausgleich oder zum Thema Sozialplan gehören.