Bei diesem Deliktstyp findet eine Tatzurechnung statt, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen einer Garantenstellung daraus resultierende Pflichten verletzt.
Im Unterschied zum Strafrecht genügt aber im Zivilrecht, das (lediglich) einen gerechten Schadensausgleich schaffen will, eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung.
Bei einer fahrlässigen Herbeiführung sind die besonderen Merkmale zur Bestimmung der Schuld entsprechend zu berücksichtigen, so etwa die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung oder Unzumutbarkeit der gebotenen Handlung.
Dabei wird zwischen gross negligence manslaughter (~ grobe Sorgfaltspflichtverletzung) auf der einen Seite und constructive oder reckless manslaughter auf der anderen Seite unterschieden.