Kleriker, die in der religiösen Hierarchie über dem Revolutionsführer stehen, können nun auch von dieser Sondergerichtsbarkeit, bei gegenläufiger Position zum Revolutionsführer, abgeurteilt werden.
Anfangs gab es vor allem von juristischer und Verwaltungsseite Bedenken gegen das Entstehen einer Sondergerichtsbarkeit neben den staatlichen Justizorganen.
Es ist allerdings anzunehmen, dass ethnische Selbstverwaltungskörperschaften mit Sondergerichtsbarkeit nur aufgrund von Dekreten der Herrscher in den Diadochenreichen bestehen konnten, also staatsrechtliche Konstrukte waren.
Die Ausnahmegerichte unterscheiden sich von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der fachbezogenen Sondergerichtsbarkeit, der unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts allgemein ein besonderes Sachgebiet zugewiesen ist und der Verfassungsgerichtsbarkeit.