Der Skontroführer muss alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Orders bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich behandeln.
Unabhängig von bestehenden Börsensegmenten achtet eine Handelsüberwachungsstelle darauf, dass die Börsenmakler, Skontroführer und Spezialisten sich an die Regelwerke der einzelnen Börsensegmente halten.
Die Skontroführer stellen die für die von ihnen betreuten Wertpapiere auf der Grundlage der über die Banken an die Börse gelangenden Wertpapierorders die Kursnotiz als Einheitskurs fest.