Die handelsrechtliche Bewertung dient aber nicht in erster Linie der Feststellung der von den Versicherungsnehmern bewirkten Überschüsse, sondern Informations- und Sicherungszwecken.
Der Kreditnehmer ist insbesondere verpflichtet, den Kredit vertragsgemäß zu bedienen, während der Kreditgeber nach endgültiger Erledigung des Sicherungszwecks die Kreditsicherheiten freizugeben hat.
Umgekehrt ist die Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld formfrei wirksam, da es sich nicht um eine Abänderung der notariellen Unterwerfungserklärung handelt.