Eine andere Auffassung geht dahin, dass Sicherungseigentum wie ein besitzloses Pfandrecht zu behandeln sei, mit der Folge, dass er allenfalls zur Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) berechtigt sei.
Diese Auffassung lässt sich durch einen Querblick in das Insolvenzrecht stützen: dort besitzt Sicherungseigentum eine schwächere Stellung als anderes Eigentum, denn gemäß Nr.
Nach herrschender Meinung hat der Sicherungsnehmer beim Sicherungseigentum ein Interventionsrecht, wenn die Pfändungsmaßnahmen durch die Gläubiger des Sicherungsgebers vorliegen.
Beglich der Schuldner eine Forderung zum Fälligkeitstermin nicht, verfiel das bestellte Sicherungseigentum oder der Pfandgegenstand endgültig an den Gläubiger.
Solche Sicherungsrechte sind das Vorbehaltseigentum, das Sicherungseigentum, die zur Sicherung erlangte Forderung (Sicherungszession) und die Grundschuld.