Bei ihnen fehlt aber eine vergleichbare sachenrechtliche Verknüpfung mit der Forderung; ihr Schicksal ist nur über einen schuldrechtlichen Vertrag (Sicherungsabrede) mit der Forderung verbunden.
Dieser veräußerte die Maschine an einen weiteren Erwerber, indem er diesem seinen aus der Sicherungsabrede herrührenden Herausgabeanspruch gegen den Vorbehaltskäufer abtrat.
Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund bildet, ist die Sicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag.
Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Forderungskauf, eine Schenkung, eine Geschäftsbesorgung (im Falle der Inkassozession) oder eine Sicherungsabrede (im Falle der Sicherungsabtretung, s. u.) handeln.
Es handelt sich somit um einen gesetzlichen Sicherungsvertrag, so dass die Anforderungen an eine vertragliche Sicherungsabrede niedriger ausfallen dürfen.