Wer Selbsttötung androht oder ankündigt, muss damit rechnen, wegen erheblicher Selbstgefährdung in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen und behandelt zu werden.
Rechtliche Voraussetzung für diesen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte ist, dass diese Selbstgefährdung auf einem als psychische Krankheit eingestuften Zustand beruht.
Eine Zuschreibung, welche psychischen Störungen oder Erkrankungen mit einer akuten Selbstgefährdung verbunden sind, kann allgemein gültig nicht getroffen werden.